Gewässerordnung


Hinweis: Die Gewässerordnung kann auch hier als PDF-Datei heruntergeladen werden.

Stand: 01.01.2016

1.Vorwort

Als Grundlage zur Ausübung des Sportfischens werden von allen Vereinsmitgliedern tierschutzgerechtes Verhalten am Wasser, Einhaltung naturschutzrechtlicher Bestimmungen und gegenseitige Rücksichtnahme erwartet.2.Verstöße

2.Verstöße

Verstöße gegen die Gewässerordnung sind dem Vorstand zu melden.

Verstöße können zu einer Gewässersperre, in schweren oder in Wiederholungsfällen zum Vereinsausschluss oder Strafantragstellung führen.

 

  1. Mitzuführende Ausweise
  • gültige Mitgliedskarte des ASV-Butzbach
  • gültiger Jahresfischereischein
  • Gewässerordnung

Alle Papiere sowie das im Einsatz befindliche Angelgerät sind kontrollierenden Fischereiaufsehern und jedem sich ausweisenden Vereinsmitglied auf Verlangen vorzuzeigen.

 

  1. Verhalten am Wasser

Jeder Angler hat darauf zu achten, sich umweltgerecht zu Verhalten und insbesondere unsere Gewässer nicht zu verschmutzen.

  • Anfallender Müll ist zu entsorgen und der Angelplatz sauber zu verlassen.
  • Das Befahren der Uferzonen ist nur auf befestigten Wegen erlaubt. Das Befahren von Wiesen ist verboten.
  • In den Quarzwerken ist das Befahren aus Umweltschutzgründen nur auf geteerten Wegen erlaubt.
  • Das eigenmächtige Ab- bzw. Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern ist nur nach den geltenden Bestimmungen des Naturschutzes erlaubt.
  • Wasserpflanzen dürfen nicht entfernt werden.
  • Durch Schilder ausgewiesene Laichgebiete dürfen nicht befischt werden.
  • Das Ausnehmen von Fischen an den Gewässern ist verboten.
  • Die Wetter ist in der Zeit vom 15.03 bis 31.03. eines jeden Jahres für jegliche Art der Fischerei gesperrt.
  • Das Einsetzen von Fischen aus Fremdgewässern ist verboten.
  • Das Anlegen von offenen Feuerstellen ist verboten.
  • Die Verwendung eines Setzkeschers hat nach den gesetzlichen Vorschriften zu erfolgen.
  • Beim Angeln am Uwe Müller Teich sind die Fahrzeuge auf dem Parkplatz des ASV-Butzbach abzustellen.
  • Auf den Teichgeländen sind Hunde stets angeleint zu führen. Anfallender Hundekot ist zu beseitigen.
  • Eisangeln ist an den Teichanlagen verboten.

 

  1. Ausrüstung

Jeder Angler hat folgende Ausrüstungsgegenstände mitzuführen und ordnungsgemäß einzusetzen:

Kescher, Maßband, Messer, Fischtöter und Hakenlöser

 

  1. Angeln
  • Das Angeln ist mit zwei Handangeln erlaubt, jedoch nur eine auf Hecht / Zander / Waller. Die Köderfischangel zählt als Handangel.
  • Die Angeln sind nicht unbeaufsichtigt zu lassen.
  • Schonzeiten und Schonmaße sind einzuhalten.
  • Beim Angeln auf Friedfisch sind nur Einzelhaken erlaubt.
  • Das Angeln mit lebenden Köderfisch ist vorboten.
  • Die Verwendung von Reusen und Legeangeln ist verboten.
  • Das Senken von Köderfischen ist nur für den täglichen und Eigenbedarf gestattet.

Am Uwe-Müller-Teich ist der Einsatz einer Senke verboten.

  • Anfüttern ist an allen Gewässern erlaubt, wobei die Futtermenge 2 kg pro Tag nicht überschreiten darf.
  • Untermaßige Fische oder in der Schonzeit gefangene Fische sind schonend zu behandeln und wieder zurückzusetzen.
  • Der Verkauf von gefangenen Fischen ist nicht erlaubt.

 

  1. Hegefischen
  • Es wird ganztags mit einer Handangel geangelt.
  • Fangbegrenzung für diesen Tag: 5 Forellen
  • Das Anfüttern ist verboten.
  • Wenn die Plätze ausgelost werden ist ab 17 Uhr Platzwechsel möglich.
  • Fliegen-, Spirolino- und Spinnfischen sind erst ab 17 Uhr erlaubt.

 

  1. Fangbegrenzungen
  • 3 Forellen täglich, 8 pro Woche
  • 1 Karpfen täglich, 3 pro Woche
  • 1 Schleie täglich, 3 pro Woche
  • 2 Hechte pro Woche
  • 2 Zander pro Woche

Alle Fänge am Uwe-Müller-Teich und am Gambacher Teich sind am gleichen Tag in die ausgelegten Fangbücher einzutragen. Das gilt gleichermaßen für die Gesellschaftsfischen.

 

  1. Haftungsfragen

Die Angelfischerei geschieht auf eigenes Risiko. Der Verein haftet auch nicht gegenüber dritten Personen. Für verursachte Schäden – gleich welcher Art – muss das angelnde Vereinsmitglied selbst aufkommen.

 

Die vorliegende Gewässerordnung tritt am 01.01.2016 in Kraft.

Alle vorhergehenden Verordnungen treten mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft