Vereinssatzung


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Angelsportverein Butzbach und Umgebung e. V.“, im folgenden „Verein“ genannt.
Er hat seinen Sitz in Butzbach und ist beim Amtsgericht Butzbach am 11.01.1964 unter der Nr. 104 in das Vereinsregister eingetragen
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Butzbach / Hessen.
Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
Das Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr.

§ 2 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins. Niemand darf durch Aussagen, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Zweck und Aufgaben des Vereines

A: Zweck des Vereines:

  1. Allen Vereinsmitgliedern zum Zwecke der körperlichen Erholung und der Erhaltung der Gesundheit, Gelegenheit zum Angeln zu bieten.
  2. Die Hege und Pflege des Fischbestandes in den Vereinsgewässern durch Schutz- und Besatzmaßnahmen.
  3. Die Erhaltung und den Ausbau der Vereinsgewässer im Sinne des Natur- und Umweltschutzes, sowie die Schaffung neuer Angelmöglichkeiten.
  4. Gemeinschaftssinn zu pflegen und die Interessen seiner Mitglieder wahrzunehmen.

B: Aufgaben des Vereines:

  1. Er fördert die Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse auf den Lebensraum „Gewässer“.
  2. Förderung der Jugendarbeit des Vereines.
  3. Er berät die Mitglieder in Fragen der Angelfischerei, des Natur- und Tierschutzes. Im erforderlichen Fall, kann er Schulungsmaßnahmen anbieten.

§ 4 Mitgliedschaft und Aufnahme

Mitglied kann werden, wer das 10. Lebensjahr vollendet hat, und die Sportfischerprüfung abgelegt hat, oder sich verbindlich zu einer solchen Schulungsmaßnahme angemeldet hat.
Das erfolgreiche Ablegen dieser Prüfung ist in solchen Fällen binnen 2 Jahren nachzuweisen.
Sollte dies nicht erfolgen, so endet die Mitgliedschaft zum Jahresende des laufenden Geschäftsjahres.

Mitglieder vor Vollendung des 18. Lebensjahres gehören der Jugendgruppe des Vereines an.
Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag, welcher an den 1. Vorsitzenden des Vereines zu richten ist.
Über die Aufnahme beschließt der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Dieser Beschluss ist dem Antragsteller schriftlich zu übermitteln. Das Gleiche gilt für die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand. Die Gründe hierfür müssen nicht mitgeteilt werden.

Zur Aufnahme als passives Mitglied bedarf es ebenfalls eines schriftlichen Antrages.

Mitglieder, welche sich um die Förderung des Vereines und die Angelfischerei besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung, zum Ehrenmitglied ernannt werden.

Die Mitgliederversammlung kann eine Aufnahmesperre beschließen, wenn eine Erweiterung der Mitgliederzahl den Vereinszweck gefährdet.

§ 5 Aufnahmegebühr und Beitrag

Beim Eintritt in den Verein hat jedes neue Mitglied eine Aufnahmegebühr zu entrichten, deren Höhe durch die Jahreshauptversammlung festgesetzt wird. Sie gilt solange, bis sie durch Beschluss einer Jahreshauptversammlung geändert wird.
Mit Vollendung des 18. Lebensjahres und Übernahme in die Seniorengruppe, haben die Mitglieder der Jugendgruppe eine Umlage zu entrichten. Die Höhe wird vom Vorstand festgesetzt.

Der Vereinsbeitrag wird als Jahresbeitrag erhoben. Er wird auf Vorschlag des Vorstandes durch die Jahreshauptversammlung festgesetzt. Er gilt solange unverändert in der festgesetzten Höhe, bis er durch Beschluss einer Jahreshauptversammlung geändert wird. Beim Vorliegen außergewöhnlicher Umstände oder zu Erfüllung von im allgemeinen Interesse des Vereines liegenden besonderen Aufgabe, Verpflichtung und dergl. kann eine außerordentliche Hauptversammlung den von der Jahreshauptversammlung festgesetzten Jahresbeitrag ändern oder neben dem Jahresbeitrag eine einmalige oder laufende Umlage festsetzen.
Der Jahresbeitrag ist bis zum 31.03. des Geschäftsjahres in einer Summe zu entrichten. Neu aufgenommene Mitglieder haben bei Aufnahme in den Verein, neben der Aufnahmegebühr den vollen Jahresbeitrag zu leisten.
In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand zulassen, dass der Jahresbeitrag in Raten gezahlt wird
Wird der Jahresbeitrag bis zum 31.03. des Geschäftsjahres nicht entrichtet, so ist bei der Zahlung des Beitrages nach dem 31.03. des lfd. Geschäftsjahres ein Säumniszuschlag in Höhe von 20 v. Hdt. des Jahresbeitrages verwirkt und fällig. Ist der Jahresbeitrag trotz erfolgter Mahnung auch nicht bis zum 30.04. des lfd. Geschäftsjahres entrichtet worden, erfolgt der Ausschluss des Mitgliedes (§ 6), es sei denn, dass Gründe vorliegen, die bei Anlegung eines strengen Maßstabes die unterlassene Zahlung des Jahresbeitrages als entschuldbar erscheinen lassen. Hierüber entscheidet der Vorstand.

Ehrenmitglieder sind nicht beitragspflichtig.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

I. Die Mitgliedschaft endet:

  1. Durch Tod.

  2. Durch Austritt.
    Dieser kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Die Austrittserklärung muss bis spätestens 30.09. eines Jahres, schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingegangen sein.
    Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines keinerlei Rückzahlungen aus dem Vereinsvermögen.

  3. Durch Ausschluss.
    Dieser soll in der Regel erfolgen, wenn ein Mitglied:
    a) trotz Mahnungen und ohne hinreichende Begründung mit seinen Beiträge oder sonstigen Verpflichtungen im Verzug ist.

    b) gegen die Regeln der gültigen Satzung grob verstoßen hat.

    c) sich eines schwerwiegenden Verstoßes oder wiederholter Zuwiderhandlungen gegen Beschlüsse der Vereinsorgane schuldig macht. Das gilt gleichermaßen bei Zuwiderhandlungen gegen die eigene Gewässerordnung, oder wenn Ordnungsmaßnahmen des Vorstandes nicht befolgt werden.

    d) das Ansehen und die Interessen des Vereins schwer geschädigt hat.

    e) die Mitgliedschaft zur Erlangung persönlicher Vorteile, z. B. durch Verkauf oder Tausch der Beute, ausnutzt.

    f) wegen eines Vergehens im Zusammenhang mit der Ausübung der Fischerei, rechtskräftig verurteilt worden ist.

    g) innerhalb des Vereins wiederholt und erheblich, Anlass zu Streit und Unfrieden gegeben hat.

II. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach vorheriger mündlicher oder schriftlicher Anhörung des Mitgliedes und eingehender Klärung des Tatbestandes oder Sachverhaltes. Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe, die zum Ausschluss geführt haben, schriftlich mitzuteilen. Die Entscheidung des Vorstandes ist für den Betroffenen vorweg verbindlich und hindert ihn mit sofortiger Wirkung an der Ausübung der Fischwaid in den Vereinsgewässern. Schadensersatzansprüche können von dem Betroffenen auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn die Mitgliederversammlung auf Grund eines eingelegten Einspruches den Ausschluss aufhebt.

III. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte in dem Verein. Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet. Ein Anspruch auf Vereinsvermögen besteht nicht. Vereinspapiere und Schlüssel sind zurück zu geben. Der Ausschluss entbindet das Mitglied nicht von seiner Pflicht zur Zahlung des vollen Mitgliedsbeitrages.

§ 7 Sonstige Maßnahmen gegen Mitglieder

Statt eines Ausschlusses kann der Vorstand in weniger schweren Fällen gegen ein Mitglied, nach vorheriger Anhörung, erkennen auf

  • Verwarnung oder Verweis mit oder ohne Auflagen (z.B. Ersatzleistungen)

  • Zeitweilige Entziehung von Vereinsrechten, oder der Angelerlaubnis in allen, oder nur bestimmten Vereinsgewässern.

  • Mehrere der vorstehenden Möglichkeiten nebeneinander.

Gegen diese Entscheidung ist die Anrufung der nächsten Mitgliederversammlung möglich.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

I. Die Mitglieder habe das Recht an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und im Rahmen der vom Vorstand festgelegten Gewässerordnung, die dem Verein gehörenden, oder von ihm gepachteten Gewässer, waidgerecht zu befischen, sowie vereinseigene Einrichtungen (z.B. Grill, Stege usw) zu benutzen.

Passive Mitglieder dürfen die der Fischwaid nur während den jeweiligen Gesellschaftsfischen nachgehen.
Alle Mitglieder sind stimmberechtigt.

II. Die Mitglieder verpflichten sich zu den folgenden Punkten:

  • Das Fischen nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der festgelegten Bedingungen auszuüben, sowie auf die Befolgung der gesetzlichen Vorschriften auch bei anderen Mitgliedern und Gästen zu achten.

  • Sich den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern auf Verlangen auszuweisen und deren Anordnungen Folge zu leisten.

  • Zwecke und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern.

  • Die fälligen Mitgliedsbeiträge pünktlich abzuführen und sonstige beschlossene Verpflichtungen (z.B. Arbeitsdienst) zu erfüllen.

  • Die Fischereiprüfung abzulegen.

  • Mitglieder dürfen kein Pacht- oder Kaufgebot unmittelbar oder mittelbar auf ein Gewässer abgegeben, dass der Verein bisher gepachtet hatte, oder zu pachten oder kaufen anstrebt. Insbesondere ist es nicht zulässig, dass sie als Mitbewerber auftreten, es sei denn, sie sind Pachtvorgänger gewesen.

  • Satzungsgemäß zustande gekommene Beschlüsse der Hauptversammlung und des Vorstandes, binden nach Bekanntgabe, jedes Mitglied.

III. Die Rechte der Mitglieder ruhen, solange fällige Beiträge oder sonstige festgelegte Verpflichtungen, nicht erfüllt worden sind.

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand

  2. Die Mitgliederversammlung

§ 10 Vorstand

I. Der Vorstand besteht aus:

  1. dem 1. Vorsitzenden

  2. dem 2. Vorsitzenden

  3. dem Kassenwart

  4. dem Schriftführer

  5. den 2 Gewässerwarten

  6. dem Arbeitsdienstkoordinator

  7. den 2 Beisitzern

Im Bedarfsfall kann der Vorstand durch Beschluss der Jahreshauptversammlung ergänzt oder in seiner Zusammensetzung geändert werden.

II. Der Vorstand wird auf der Jahreshauptversammlung für die Dauer von 2 Jahren durch einfache Stimmenmehrheit gewählt. Die Amtszeit der gewählten Vorstandsmitglieder dauert jeweils bis zur zweiten auf die Wahl folgenden Jahreshauptversammlung. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl des Vorstandes erfolgt einzeln oder im Block. Beantragen mind. 10 in der Jahreshauptversammlung anwesenden Mitgliedern eine geheime Wahl, so ist der Vorstand in obiger Reihenfolge in getrennten Wahlgängen durch Stimmzettel zu wählen. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so besetzt die nächste Mitgliederversammlung dessen Amt durch Zuwahl. Bis zu diesem Zeitpunkt werden die Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes mit allen Rechten und Pflichten von einem anderen, von dem 1. Vorsitzenden bestimmten Angehörigen des Vorstandes wahrgenommen.

III. Vorstand im Sinne des § 26 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis. Die des 2. Vorsitzenden wird jedoch im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden beschränkt.

Im Einzelfall kann der Vorstand eine Gesamtvertretungsbefugnis beschließen. Die Gesamtvertretungsbefugnis erstreckt sich gemeinschaftlich auf den 1. und 2. Vorsitzenden, den 1. Vorsitzenden und Kassenwart, oder den 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart.

Bei deren Verhinderung übernehmen der Schriftführer und der Kassenwart die Geschäftsführung gemeinsam.

IV. Der Vorstand in seiner Gesamtheit ist zum wirtschaftlichen und sparsamen Haushalten bei Erfüllung seiner Aufgaben verpflichtet. Er hat die ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel in einer Weise zu verwenden, die dem Zwecken, Zielen und Aufgaben des Vereines gerecht werden. Er kann von der Jahreshauptversammlung verpflichtet werden, über die geldlichen Mittel des Vereines nur im Rahmen eines aufzustellenden und von ihr genehmigten Haushaltsplanes zu verfügen.

V. Alle Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Es ist ihnen insbesondere untersagt, sich durch ihr Vorstandsamt persönliche Vorteile irgendwelcher Art zu verschaffen. Aufwandsentschädigungen oder sonstige Vergütungen jedweder Art, mit Ausnahme der in Ausübung des Vorstandsamtes entstandenen baren Auslagen, werden an Vorstandsmitglieder nicht ausgezahlt oder gewährt.

VI. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mündlich oder schriftlich mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, oder bei dessen Abwesenheit die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder anwesend ist.

VII. Über alle Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die in der nächsten Vorstandssitzung zu verlesen ist.

Die Niederschriften der Vorstandssitzungen sind auf Beschluss der Mitgliederversammlung den Mitgliedern des Vereins bekannt zugeben.

VIII. Die Einladung zur Vorstandssitzung erfolgt schriftlich oder mündlich durch den 1. Vorsitzenden. Eine Vorstandssitzung muss von dem 1. Vorsitzenden unverzüglich spätestens nach 10 Tagen einberufen werden, wenn ein Mitglied des Vorstandes dies unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt.

§ 11 Einzelne Ämter

  1. Vorsitzender
    Die Sitzungen des Vorstandes, sowie die Mitgliederversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle vom 2 Vorsitzenden, einberufen.
    Er hat dafür zu sorgen, dass die Beschlüsse der Versammlungen, sowie der Vorstandssitzungen ausgeführt und eingehalten werden. Er überwacht des Weiteren die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder.

  2. Schriftführer
    Vom Schriftführer sind von allen Versammlungen und Vorstandssitzungen, schriftliche Protokolle zu fertigen.
    Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist in der nächsten Versammlung den Mitglieder zur Kenntnis zu bringen. Das Protokoll der Vorstandssitzung ist der nächsten Sitzung vorzulegen.
    Er erledigt des Weiteren den Schriftverkehr des Vereins, soweit es nicht Kassenangelegenheiten betrifft.

  3. Kassenwart
    Der Kassenwart ist für sämtliche Ein- bzw. Ausgaben verantwortlich. Geldausgaben bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung des gesamten Vorstandes, soweit diese € 250,- übersteigen.
    Er erledigt den die Kassenverwaltung betreffenden Schriftverkehr und ist verpflichtet, jederzeit dem Vorstand und den Kassenprüfern Einsicht in die Kasse und die Kassenbücher zu gewähren.

  4. Weitere Vorstandsmitglieder
    Die weiteren Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit im Rahmen der in der Satzung vorgegebenen Zwecke und nach Maßgabe der jeweiligen Vorstands- und Versammlungsbeschlüsse aus.

Für die Öffentlichkeitsarbeit, sowie für die Pflege der vereinseigenen Homepage, wird ein Vorstandsmitglied für eine Wahlperiode vom Vorstand bestimmt.

§ 12 Versammlungen

  1. Mitgliederversammlung
    In jedem Kalenderjahr muss in den ersten 3 Monaten eine Mitgliederversammlung stattfinden. Diese wird mit einer Frist von einem Monat schriftlich einberufen.
    Die Einladung muss die Tagesordnungspunkte enthalten und ergeht an die letzte, von den Mitgliedern angegebene Adresse.
    Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört:
    a) Entgegennahme der Berichte der Vorstandsmitglieder, sowie des Berichtes der Kassenprüfer.
    b) Entlastung des Vorstandes.
    c) Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer.
    d) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages, Festlegung der Beiträge und sonstigen Verpflichtungen der Mitglieder.
    e) Satzungsänderungen.
    f) Entscheidungen über Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder und über Berufungen gegen Entscheidungen des Vorstandes, bei Ausschlüssen oder sonstigen Maßnahmen gegen Mitglieder.

Anträge von Mitgliedern müssen berücksichtigt werden, wenn diese mindestens zwei Wochen vor der Versammlung, schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingegangen sind.

Dringende Anträge der Mitglieder können durch Beschluss der Versammlung nur in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, der Aufnahme des Antrages in die Tagesordnung zustimmen.

Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung innerhalb von 2 Monaten auch dann einberufen, wenn 1/3 aller stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich, unter Angabe der Gründe, beantragt.

Jede ordnungsgem. einberufene Versammlung ist beschlussfähig und zwar unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder.

Bei Stimmengleichheit gilt ein gestellter Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4 Mehrheit der Versammlung. Die Beschlüsse der Versammlung sind für Vorstand und Mitglieder bindend.

Über alle Versammlungen sind Niederschriften zu fertigen, die mindestens alle Anträge, Beschlüsse und Wahlergebnisse zum Inhalt haben müssen. Sie werden vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet.

  1. Vorstandssitzungen
    Vorstandssitzungen sind nach Bedarf vom 1. Vorsitzenden einzuberufen. Sie sind unverzüglich einzuberufen, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder, unter Angabe einer Tagesordnung, dies Verlangen.
    Jede ordnungsgem. einberufene Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
    Bei Beschlussunfähigkeit, ist die nächste Vorstandssitzung, soweit die gleichen Tagesordnungspunkte behandelt werden, unabhängig von der Zahl der anwesenden Vorstandsmitglieder, beschlussfähig.

§ 13 Kassenführung und Prüfung

Für die ordnungsgem. Kassenführung und Rechnungslegung ist der Kassenwart verantwortlich.

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von jeweils 2 Jahren, jeweils 2 Kassenprüfer. Diese dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden. Ihre Aufgabe ist es, die Kassenführung des Vereins zu überprüfen und sich von der ordnungsgem. Führung der Kasse zu überzeugen.

Das Ergebnis der Kassenprüfung ist dem Vorstand spätestens 2 Wochen nach deren Prüfung mitzuteilen.

Die Kassenprüfer haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu berichten.

§ 14 Rücktritt des Vorstandes

Wird dem Vorstand durch die Mitgliederversammlung die Entlastung versagt, so muss er geschlossen zurücktreten. Bis zur Neuwahl eines Vorstandes setzt er die Arbeit jedoch kommissarisch fort.
Die Neuwahl ist innerhalb von 3 Monaten, nach der Versagung durch die Mitgliederversammlung, vorzunehmen.
Die Einladung hierzu erfolgt durch den bisherigen 1. Vorsitzenden, oder durch drei Mitglieder des bisherigen Vorstandes.

§ 15 Auflösung des Vereins

Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von ¾ der erschienen Mitglieder erforderlich.

Im Falle der Auflösung des Vereins, des Verlustes seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vereinsvermögen, nach Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen an den Verband Hessischer Sportfischer und, wenn dieser nicht gemeinnützig ist, an die örtliche Gemeinde zur Verwendung gemeinnütziger Zwecke im Sinnes des § 2 dieser Satzung.

§ 16 Inkrafttreten

Diese Satzung ersetzt mit Wirkung vom 18. Januar 2003 die bisherige Satzung.